Der Bundesgerichtshof (hat entschieden, dass Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen für die Erhaltung des Mietobjekts und seines wirtschaftlichen Werts von wesentlicher Bedeutung sein können, so dass ein erhebliches wirtschaftliches Interesse des Vermieters an der alsbaldigen Durchführung derartiger Maßnahmen bestehen kann. Eine außerordentlich fristlose Kündigung kann daher gerechtfertigt sein, wenn feststeht, um welche Arbeiten es im Einzelnen geht, wie umfangreich und dringend sie sind, welche Beeinträchtigungen sich hieraus für die Beklagten ergeben, welche Bedeutung die alsbaldige Durchführung der Arbeiten aus wirtschaftlicher Sicht für den Vermieter hat und welche Schäden und Unannehmlichkeiten dem Vermieter dadurch entstanden sind, dass der Mieter den zwecks Durchführung von Instandsetzungsarbeiten begehrten Zutritt verweigert oder erheblich später, ggfs. erst unter dem Eindruck einer gerichtlichen Entscheidung gewährt.

 

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