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Hier können Sie wichtige aktuelle Informationen oder neue Rechtsprechung nachlesen.

Mieter darf Grundbuch des Vermieters einsehen!

Grundsätzlich hat ein Mieter/Mietinteressent ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht (§ 12 Abs. 1 GBO), insbesondere dann, wenn er als Mietinteressent die Identität des Eigentümers feststellen will oder um als gekündigter Mieter seiner Darlegungslast im Räumungsprozess genügen zu können, ob dem Vermieter noch freier oder freiwerdender Wohn-raum zur Verfügung steht.

OLG München, Beschl. v. 24.07.2018 – 34 Wx 68/18

Betriebskostenumlage bei unklarer Wohnfläche – Änderung der BGH-Rechtsprechung!

Sind Betriebskosten nach dem Gesetz ganz oder teilweise nach Wohnfläche umzulegen, ist für die Abrechnung im allgemeinen der jeweilige Anteil der tatsächlichen Wohnfläche der betroffenen Wohnung an der in der Wirtschaftseinheit tatsächlich vorhandenen Gesamtwohnfläche maßgebend (insoweit Aufgabe von BGH, Urt. v. 31.10.2007 – VIII ZR 261/06).

BGH, Urt. v. 30.05.2018 – VIII ZR 220/17

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