Das VG Trier hat entschieden, dass Wohnungen mit einer Gesamtgröße von 335 m² keine untergeordnete Nebenanlagen sind.
In dem Fall wollte der Kläger in einem Baugebiet mit einem Bebauungsplan, in dem ein Pferdestall zur Sportnutzung vorgesehen war, zwei Personalwohnungen errichten. Das VG Trier hat entschieden, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich nicht zulässig ist.
Die geplanten Wohnungen, deren Gesamtfläche immerhin 335 m² betragen sollte, sind in einem Baugebiet, in dem Wohngebäude nicht vorgesehen sind, unzulässig. Die Wohnungen sind keine Nebenanlagen zu der Hauptanlage „Reitstall“ und dieser damit nicht untergeordnet. Das ergibt sich bereits aus der Größe der Wohnungen. Nebenanlagen sind solche Anlagen, die der Hauptanlage untergeordnet sind. Sie dürfen gegenüber der Hauptanlage nicht als gleichwertig erscheinen. Aufgrund der Größe der Wohnungen, welche in etwa zwei kleineren Einfamilienhäusern entspricht, ist das aber nicht der Fall. Wohngebäude stellen vielmehr eine Hauptnutzung dar, so dass diese in einem Bebauungsplan vorgesehen sein müssen. Ist das nicht der Fall, ist die Erteilung einer bauplanungsrechtlichen Genehmigung nicht möglich.
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