Das AG Charlottenburg hat entschieden, dass für den Fall, dass eine Immobilie mit Zubehör verkauft wird, der Wert des Zubehörs bei Berechnung der Maklerprovision nicht in Abzug zu bringen ist.
Die Verpflichtung zur Veräußerung einer Sache (und damit auch einer Immobilie) erstreckt sich auch auf das Zubehör, wenn zwischen den Parteien keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden (§ 311c BGB). Aus dieser Wertung des Gesetzes folgt nach Auffassung des AG Charlottenburg auch, dass der Kaufpreis für die Immobilie sowohl für die Immobilie selber, als auch für das Zubehör gezahlt wird. Der zwischen den Parteien vereinbarte Kaufpreis ist demnach Grundlage für die Berechnung der Maklerprovision. Bei der Berechnung der Maklerprovision ist es daher nicht angebracht, vom vereinbarten Kaufpreis einen Betrag abzuziehen, der für das Zubehör angefallen wäre. Grundlage ist vielmehr der Gesamtpreis, der zwischen den Parteien vereinbart wurde, welcher sich auf die Immobi-lie und das Zubehör erstreckt.

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