Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Mieter, der leicht fahrlässig einen Wohnungsbrand verursacht hat, einen Anspruch auf Beseitigung dieser Schäden hat, wenn der Vermieter eine Gebäudeversicherung unterhält, an deren Kosten sich der Mieter beteiligt.
In dem Fall hat die 12 jährige Tochter der Mieter Öl in einem Kochtopf erhitzt und die Küche verlassen, während das Öl noch kochte. Es kam deswegen zu einem Wohnungsbrand. Die Haftpflichtversicherung der Mieter verwies diese auf die Gebäudeversicherung der Vermieter. Der Vermieter wollte seine Gebäudeversicherung jedoch nicht in Anspruch nehmen, da durch eine Inanspruchnahme seiner Gebäudeversicherung die Versicherungsprämien steigen würden. Die Beseitigung der Schäden lehnte der Vermieter ebenfalls mit der Begründung ab, dass der Mieter diese selber schuldhaft verursachte.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass für den Fall, dass der Vermieter eine Gebäudeversicherung unterhält, an deren Kosten sich der Mieter (teilweise) beteiligt, der Mieter im Falle eines Schadeneintritts erwarten kann, dass ihm die Leistungen der Versicherung zugutekommen. Der Vermieter ist demnach verpflichtet, die Gebäudeversicherung in Anspruch zu nehmen und den Brandschaden zu beheben. Für den Fall, dass der Vermieter die Beseitigung der Schäden unterlässt, kann der Mieter die Miete mindern, da die Wohnung sich durch die Brandschäden nicht im vertragsgemäßen Zustand befindet. Diese Grundsätze gelten jedenfalls dann, wenn dem Mieter – wie in diesem Fall – lediglich leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
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