Der BGH hat entschieden, dass die s.g. Quotenabgeltungsklausel in Mietverträgen unwirksam ist. Bei einer Quotenabgeltungsklausel handelt es sich um eine i.d.R. vorformulierte Klausel in einem Mietvertrag, die den Mieter verpflichtet, am Ende des Mietverhältnisses einen prozentualen Abgeltungsbetrag für die Abnutzung des Mietsache , an den Vermieter zu zahlen, wenn die Pflicht des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen zum Zeitpunkt des Auszugs des Mieters noch nicht fällig war.

Der BGH hat in der zitierten Entscheidung nun klargestellt, dass eine solche Klausel den Mieter unangemessen benachteiligt und damit unwirksam ist. Grund hierfür ist nach Ansicht des BGH, dass es für den Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses nicht abzusehen ist, welche Kosten am Ende des Mietverhältnisses auf ihn zukommen. Ein etwaiger Kostenanteil lässt sich nicht verlässlich ermitteln. Die Kostenabgeltungsklausel ist unabhängig davon unwirksam, ob der Mieter die Wohnung zu Beginn des Mietvertrages renoviert oder nicht renoviert erhält.

 

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