Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Heizungs- und Belüftungsanlage, welche heute nicht (mehr) dem Stand der Technik entspricht, keinen Mietmangel darstellt, wenn diese bei der Errichtung des Gebäudes maßgeblichen technischen Standards entsprochen hat und noch funktionsfähig ist. Dies gilt dann, wenn die Parteien keine Vereinbarungen über die Beschaffenheit der Anlage getroffen haben.

In dem Fall hat der Mieter die Miete gemindert, da die Heizungs- und Belüftungsanlage im Hinblick auf den geringen Publikumsverkehr in seinen Geschäftsräumen überdimensioniert war und das vorhandene Belüftungssystem nur zentral eingestellt werden konnte. Der Vermieter hat das Gebäude zwar umfassend saniert, jedoch die vorhandene Anlage unverändert beibehalten.

 

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Mieter hier keine Mietminderung vornehmen kann. Eine Mietminderung ist im Ergebnis nicht gerechtfertigt, da die Mietsache nicht mangelhaft ist. Die Parteien haben im Mietvertrag keine Vereinbarungen über die Beschaffenheit der technischen Gebäudeausstattung getroffen, so dass der Stand der Technik entscheidend ist, zum Zeitpunkt der Gebäudeerrichtung galt. Wenn zum Zeitpunkt der Gebäudeerrichtung das Gebäude dem Stand der Technik entsprach, welcher damals üblich war, ist das vom Mieter hinzunehmen. Einen Anspruch auf eine Erneuerung der Anlage hat der Mieter allenfalls in solchen Fällen, in denen der Vermieter das Gebäude soweit verändert, dass diese baulichen Veränderung einem Neubau oder einer grundlegenden Veränderung des Gebäudes gleichkommt.

 

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