Das OLG München hat entschieden, dass ein Architekt bei der Planung eines Gebäudes nicht zwingend nur solche Baustoffe verwenden darf, für die ein amtlicher Zulassungsbescheid vorliegt.
In dem Fall ging es um einen Architekten, der für den Bauherrn ein Gebäude planen sollte. Hierbei hat er bei der Planung Materialien vorgesehen, welche zum Zeitpunkt der Planung nicht durch eine amtliche Prüfstelle zugelassen waren.
Nach der Entscheidung des OLG München stellt die Planung mit Materialien, für die (noch) keine amtliche Genehmigung vorliegt, kein Planungsfehler dar, der dem Bauherrn Rechte gegenüber dem Architekten verleiht. Der Architekt musste den Bauherrn auf diesen Umstand auch nicht hinweisen. Der Architekt, der ein Gebäude plant, genügt seinen Sorgfaltspflichten bereits damit, dass er das Baumaterial anhand von Berichten anerkannter Einrichtungen prüft und selber zur Überzeugung kommt, dass dieses für die Planung geeignet ist. Darüber hinausgehende Sorgfaltspflichten sind vom Architekten nicht geschuldet, insbesondere muss er nicht abwarten, bis das Material, welches er bei der Planung verwendet, durch eine amtliche Stelle zugelassen ist. Der Architekt darf auch auf das Urteil unabhängiger Prüfinstitute vertrauen, wenn er keinen Anlass hat, an der Richtigkeit der Urteilte zu zweifeln.
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