Das LG Krefeld hat entschieden, dass der Zwangsverwalter einer Immobilie nicht die Zustimmung der Partei benötigt, deren Immobilie er verwaltet, um in einen laufenden Rechtsstreit einzutreten.
In dem Fall wurde die Zwangsverwaltung der Immobilie nach Rechtshängigkeit angeordnet. Das heißt, dass das Gerichtsverfahren bereits lief, als der Zwangsverwalter seine Tätigkeit aufnahm. In solch einem Fall darf der Zwangsverwalter durch eine einseitige Erklärung in den Prozess einsteigen, er benötigt keine Zustimmung des Klägers oder des Beklagten, welche bereits Parteien des Rechtsstreits sind. Der Zwangsverwalter wird zwar nicht Eigentümer der Immobilie, jedoch wird er gesetzlicher Prozessstandschaftler.
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