Zum Sachverhalt:
Der Kläger wollte durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt wissen, ob zu den bereits von der Rechtsprechung Instanzrechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für die Feststellung, dass der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten hat (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG), es im Falle der Vermietung einer Gewerbeimmobilie immer erforderlich ist, sie in einschlägigen Internetportalen anzubieten, um nachweisen zu können, dass sich der Steuerschuldner „nachhaltig um eine Vermietung der Räumlichkeiten zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat.“
Aus den Gründen:
Ohne Erfolg! Das Bundesverwaltungsgericht sieht in dem Fall nicht die für die Zulassung der Revision erforderliche grundsätzliche Bedeutung. In der Rechtsprechung sei geklärt, dass der Steuerschuldner die Minderung des Rohbetrags dann nicht zu vertreten hat, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen. Weder darf er die Ertragsminderung durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt haben, noch durfte er ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen nicht verhindern können. Sei die Ertragsminderungen wie im vorliegenden Fall durch einen Leerstand des Objekts bedingt, so habe der Steuerpflichtige die Ertragsminderung dann nicht zu vertreten haben, wenn er sich nachhaltig um eine Vermietung der Räumlichkeiten zu einem marktgerechneten Mietzins bemüht hat. Ob der Steuerschuldner nachhaltige Vermietungsbemühungen allerdings unternommen hat, ist jeweils unter den gegebenen Umständen des Einzelfalls zu prüfen. Dabei könne etwa der Objektcharakter, der Objektwert, das jeweilige Marktsegment sowie die Marktsituation vor Ort berücksichtigt werden. Deshalb sei nicht zu erwarten, dass die vom Kläger aufgeworfene Frage angesichts der Verschiedenheit der Mietobjekte und Marktlagen sowie der sich ständig fortentwickelnden Möglichkeiten des Internets in einem Revisionsverfahren umfassend beantwortet werden könne.
Praxishinweis:
Leer stehende Objekte sollten aus Gründen der Rechtssicherheit auch im Internet angeboten werden, da es nach der Rechtsprechung gerade bei gewerblich genutzten Objekten nahe liegt, diese dort anzubieten.
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